BGH - Urteil vom 06.11.2002
XII ZR 242/99
Normen:
BGB § 426 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 780
FuR 2003, 374
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Freistellung von gemeinsam eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs unter Ehegatten

BGH, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen XII ZR 242/99

DRsp Nr. 2003/118

Freistellung von gemeinsam eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs unter Ehegatten

1. Haben Ehegatten gemeinsam Darlehensverbindlichkeiten aufgenommen und haften sie deshalb als Gesamtschuldner, so sind sie sich gegenseitig nach Maßgabe des § 426 BGB ausgleichspflichtig. Dieser Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen. 2. Haben die Parteien im Verhältnis zueinander hälftig für die Rückzahlung des Darlehens aufzukommen, so kann jeder Ehegatte von dem anderen nach Scheitern der Ehe Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit zur Hälfte verlangen, es sei denn, es bestehen Umstände, aus denen sich ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt.

Normenkette:

BGB § 426 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, sie von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehens freizustellen.

Der Beklagte ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlossene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die Durchführung des Zugewinnausgleichs steht aus.