Der Antragsteller macht einen Zahlungs- und Freistellungsanspruch gemäß § 426 BGB geltend, für den grundsätzlich auch nach der Trennung der Parteien Raum ist (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 57. Aufl., § 426 Rdnr. 9 f.). Das Landgericht ist der Auffassung, dem Antragsteller sei zuzumuten, diesen Anspruch in dem Hausratsverteilungsverfahren durchzusetzen, das neuerlich anhängig geworden ist, so dass die hiesige Rechtsverfolgung mutwillig sei. Dem ist nicht beizutreten.
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