OLG Koblenz - Beschluß vom 18.11.1998
5 W 806/98
Normen:
HausratsVO § 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1093
OLGReport-Koblenz 1999, 285
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 162/98

Freistellungsklage - Hausratskredit - Hausratsverteilungsverfahren - Rechtsschutzinteresse

OLG Koblenz, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 5 W 806/98

DRsp Nr. 1999/6391

Freistellungsklage - Hausratskredit - Hausratsverteilungsverfahren - Rechtsschutzinteresse

»Nach erfolgter Trennung der Ehegatten kann ein Ehegatte den anderen im Zivilprozess auf (z.B. 50 %ige) Freistellung aus einem gemeinsam aufgenommenen Konsumentendarlehen prozessual in Anspruch nehmen. Er ist nicht auf das kostengünstigere Hausratsverteilungsverfahren zu verweisen, selbst wenn der Kredit (ganz oder teilweise) zur Anschaffung von Hausrat aufgenommen war.«

Normenkette:

HausratsVO § 10 ;

Gründe:

Der Antragsteller macht einen Zahlungs- und Freistellungsanspruch gemäß § 426 BGB geltend, für den grundsätzlich auch nach der Trennung der Parteien Raum ist (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 57. Aufl., § 426 Rdnr. 9 f.). Das Landgericht ist der Auffassung, dem Antragsteller sei zuzumuten, diesen Anspruch in dem Hausratsverteilungsverfahren durchzusetzen, das neuerlich anhängig geworden ist, so dass die hiesige Rechtsverfolgung mutwillig sei. Dem ist nicht beizutreten.