OLG Köln - Urteil vom 23.11.1994
27 UF 48/94
Normen:
BGB § 242 § 1601 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 1474

Freistellungsvereinbarung bezüglich Kindesunterhalts - Wegfall der Geschäftsgrundlage

OLG Köln, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 27 UF 48/94

DRsp Nr. 1996/3348

Freistellungsvereinbarung bezüglich Kindesunterhalts - Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Die Eltern gemeinschaftlicher Kinder können sich im Verhältnis zueinander über die von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeiträge verständigen und sich grundsätzlich auch wechselseitig von Unterhaltsansprüchen freistellen. Dem steht das Verbot, auf künftigen Unterhalt zu verzichten (§ 1614 Abs. 1 BGB), nicht entgegen, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern durch eine solche Vereinbarung nicht betroffen wird. Eine von den Eltern vereinbarte Freistellung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder bedeutet vielmehr eine Erfüllungsübernahme.2. Die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf Unterhaltsvereinbarungen von Eltern gemeinschaftlicher Kinder in entsprechender Anwendung uneingeschränkt anwendbar.3. Der Anspruch auf Freistellung von einer Unterhaltspflicht ist selbst kein Unterhaltsanspruch. Daher handelt es sich bei der Freistellungsabrede nicht um eine Unterhaltsvereinbarung im eigentlichen Sinne. Eine unmittelbare Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt deshalb nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 242 § 1601 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.