EuGH - Urteil vom 17.09.2002
Rs C-413/99
Normen:
EG Art. 18 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 12 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1616
DÖV 2003, 329
FamRZ 2003, 355
JuS 2003, 494
NJW 2002, 3610
ZAR 2002, 419
Vorinstanzen:
Immigration Appeal Tribunal (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 28.05.1999,

Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers - Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Artikel 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 90/364/EWG - Beschränkungen und Bedingungen

EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen Rs C-413/99

DRsp Nr. 2004/8193

Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers - Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Artikel 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 90/364/EWG - Beschränkungen und Bedingungen

[Baumbast und R gegen Secretary of State for the Home Department] 1. Die Kinder eines Bürgers der Europäischen Union, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, sind zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt, um dort gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen. Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur einer von ihnen Bürger der Europäischen Union und nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist und dass die Kinder selbst nicht Bürger der Europäischen Union sind, ist dabei ohne Belang.