EuGH - Urteil vom 09.01.2007
Rs C-1/05
Normen:
EG Art. 43 ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 1 Abs. 1 ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 3 ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 4 Abs. 3 ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 6 ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1073
NVwZ 2007, 432
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Freizügigkeit: Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind - Verpflichtung dieses Verwandten, sich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Familie in den Mitgliedstaat der Niederlassung folgt, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufzuhalten - Nachweis der Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt wird

EuGH, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-1/05

DRsp Nr. 2008/3438

Freizügigkeit: Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind - Verpflichtung dieses Verwandten, sich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Familie in den Mitgliedstaat der Niederlassung folgt, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufzuhalten - Nachweis der Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt wird

»1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01), nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.