EuGH - Urteil vom 25.01.2007
Rs C-329/05
Normen:
EG-Vertrag Art. 52 ;
Fundstellen:
DStR 2007, 232
EWS 2007, 81
EuZW 2007, 315
FamRZ 2007, 613
IStR 2007, 143
NJW 2007, 1191
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Freizügigkeit: Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den gebietsfremden Ehegatten - Einkünfte, die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Ehegatten nicht besteuert werden

EuGH, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-329/05

DRsp Nr. 2008/3412

Freizügigkeit: Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den gebietsfremden Ehegatten - Einkünfte, die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Ehegatten nicht besteuert werden

»Art. 52 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbietet es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommsteuer unterliegen.«

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 52 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Dinslaken (im Folgenden: Finanzamt) und Herrn Meindl wegen der Weigerung des Finanzamts, Herrn Meindl zusammen mit seiner Ehegattin, Frau Meindl-Berger, zu veranlagen.

Nationaler rechtlicher Rahmen