BGH - Beschluß vom 11.11.1992
XII ZA 20/92
Normen:
ZPO § 629a Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 629a Abs. 3
EzFamR aktuell 1993, 47
EzFamR ZPO § 629a Nr. 2
NJW-RR 1993, 260
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 25.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 330/90
OLG Koblenz, vom 14.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 878/91

Frist für Änderung von anderen Teilen der Entscheidung bei teilweiser Anfechtung eines Verbundurteils

BGH, Beschluß vom 11.11.1992 - Aktenzeichen XII ZA 20/92

DRsp Nr. 2004/8532

Frist für Änderung von anderen Teilen der Entscheidung bei teilweiser Anfechtung eines Verbundurteils

Wird ein Verbundurteil nur teilweise durch Berufung angefochten, so kann nach § 629a Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Änderung von anderen Teilen der Entscheidung nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung beantragt werden. Dies gilt nicht nur für eine Anschließung des Gegners, sondern auch für eine - sei es auch ausdrücklich vorbehaltene - Erweiterung der Berufung durch den Hauptrechtsmittelführer.

Normenkette:

ZPO § 629a Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe: