Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BGH, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen XII ZB 119/98
DRsp Nr. 1999/309
Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Wird ein Beschluss auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren an den Prozeßbevollmächtigten zugestellt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen. Daraus, dass der Beschluss bereits eine geraume Zeit vor dem von dem Prozessbevollmächtigten bestätigten Zeitpunkt der Zustellung bei Gericht abgesandt worden ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Zeitpunkt der von ihm bescheinigten Zustellung bekannt war.