Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist (§321a ZPO analog) bei Gericht eingegangen.
Nach einer zwischenzeitlich im Vordringen befindlichen Auffassung (OLG Frankfurt, FamRZ 06, 964; OLG Dresden, NJW 06, 851, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 66 Auflage, Grundz § 567 Rz. 8), der sich der Senat angeschlossen hat, muss es aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung selbst zu korrigieren, eine zeitliche Grenze geben. Diese beträgt analog der Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) zwei Wochen.
Der Beschluss ist am 10. Januar 2008 zur Post gegeben worden. Er ist der Antragstellerin daher spätestens am 15. Januar 2008 bekannt gegeben worden (§ 321a Abs.2 S.3). Die Gegenvorstellung ist am 01. Februar 2008, mithin verspätet, bei Gericht eingegangen.
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