OLG Dresden - Beschluss vom 22.11.2013
19 UF 686/13
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 332 F 1004/11

Frist für die Einlegung der Beschwerde für einen am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Versorgungsträger

OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 19 UF 686/13

DRsp Nr. 2013/24896

Frist für die Einlegung der Beschwerde für einen am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Versorgungsträger

Ein im erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren formell nicht Beteiligter, aber nach § 59 Abs. 1 Fam FG beschwerdeberechtigter Versorgungsträger kann auch nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG in zulässiger Weise Beschwerde einlegen. Für ihn wird durch die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die anderen Verfahrensbeteiligten keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.

1. Auf die Beschwerde der VORSORGE Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 26.06.2012 in Ziff. 2, 2. Absatz seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.177,92 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.03.2011, begründet. Die Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % seit dem 01.04.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.