OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.05.2014
6 UF 395/11
Normen:
FamFG § 46; ZPO § 573;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 2398/09

Frist für die Erinnerung gegen ein RechtskraftzeugnisEintritt der formellen Rechtskraft von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 6 UF 395/11

DRsp Nr. 2017/5938

Frist für die Erinnerung gegen ein Rechtskraftzeugnis Eintritt der formellen Rechtskraft von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im familiengerichtlichen Verfahren

Orientierungssätze: 1. Die Erinnerung gegen ein Rechtskraftzeugnis ist gemäß § 46 FamFG i. V. m. § 573 Abs. 1 S. 1 ZPO nur binnen einer Frist von zwei Wochen möglich. 2. Die bloße Berichtigung eines Beschlusses lässt dessen Rechtskraft jedenfalls grundsätzlich unberührt (BGH FamRZ 2009, 1480). 3. In Fällen des Übersehens der nötigen Beteiligung eines Versorgungsträgers wird für diesen keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt. 4. Entscheidungen des OLG, gegen die keine Rechtsbeschwerde zugelassen wird, erlangen die formelle Rechtskraft dennoch erst einen Monat nach der letzten Zustellung an einen Beteiligten (BGH FamRZ 2008, 2019).

Tenor

1.

Der angefochtene und berichtigte Beschluss wird unter Ziffer 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR: ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20,5968 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ...1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2009, übertragen.

b. c. d. e. f. g. h. 2. 3. 4.