Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Mai 2014 zur Verfahrensbeiständin bestellt. Die erste Instanz wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Mai 2014, das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2014 beendet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 hat die Verfahrensbeiständin - soweit das vorliegende Verfahren betreffend - die Festsetzung einer Vergütung für beide Instanzen von je 1100 € begehrt.
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