KG - Beschluss vom 31.08.2016
25 WF 51/16
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7 S. 6; FamFG § 168 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen F 7131/14

Frist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes

KG, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 25 WF 51/16

DRsp Nr. 2016/17452

Frist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes

Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands erlischt gem. §§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1 FamFG, 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 JVEG, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird.

Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7 S. 6; FamFG § 168 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Mai 2014 zur Verfahrensbeiständin bestellt. Die erste Instanz wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Mai 2014, das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2014 beendet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 hat die Verfahrensbeiständin - soweit das vorliegende Verfahren betreffend - die Festsetzung einer Vergütung für beide Instanzen von je 1100 € begehrt.