Die gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Bewilligung der Vergütung für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers in der Zeit von April 2000 bis zum 11.6.2000 die Vorschrift des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht entgegensteht.
Gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erlischt der Vergütungsanspruch zwar grundsätzlich, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Es handelt sich bei dieser Frist nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat auch anschließt, um eine Ausschlussfrist, die zur Folge hat, dass die Fristversäumnis unmittelbar den Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1836 Rn. 23).
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