OLG Koblenz - Beschluss vom 25.01.2002
13 WF 781/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 190
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 65/00

Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des Verfahrenspflegers

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 13 WF 781/01

DRsp Nr. 2004/3910

Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des Verfahrenspflegers

Hat der Rechtspfleger den Verfahrenspfleger gebeten, weitere Teilabrechnungen nicht zu den Akten zu reichen, sondern seine Vergütungsansprüche insgesamt nach Abschluss des Verfahrens geltend zu machen, so ist die Berufung auf die Frist des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB unzulässig, auch wenn seit Entstehen des Vergütungsanspruchs mehr als 15 Monate vergangen sind.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Bewilligung der Vergütung für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers in der Zeit von April 2000 bis zum 11.6.2000 die Vorschrift des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht entgegensteht.

Gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erlischt der Vergütungsanspruch zwar grundsätzlich, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Es handelt sich bei dieser Frist nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat auch anschließt, um eine Ausschlussfrist, die zur Folge hat, dass die Fristversäumnis unmittelbar den Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1836 Rn. 23).