OLG Hamm - Beschluss vom 06.11.2015
6 WF 106/15
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7, 168 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 6/10

Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch den berufsmäßigen Verfahrensbeistand

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 6 WF 106/15

DRsp Nr. 2016/9447

Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch den berufsmäßigen Verfahrensbeistand

Für die Vergütungsansprüche auch des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes gilt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB die Ausschlussfrist von 15 Monaten ab Entstehung.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 24.03.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 11.03.2015 (AZ: 20 F 6/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7, 168 Abs. 1;

Gründe

I.

In der diesem Vergütungsverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die aus der nicht ehelichen Beziehung mit dem Kindesvater hervorgegangenen gemeinsamen Kinder L und K beantragt. Der Kindesvater hat die Gewährung eines Umgangsrechts mit den Kindern begehrt.