Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg (Hessen) vom 26.11.2012 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt (Scheidung 2.000,00 Euro, §§ 40, 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, Versorgungsausgleich 1.000,00 Euro, §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die am ...05.2009 geschlossene Ehe der Parteien auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin, der dem Antragsgegner am 23.08.2011 zugestellt wurde, geschieden und entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat er den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt.
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