OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.06.2012
3 UF 26/12
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 3; FamFG § 137 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 473
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 700 F 666/11

Frist für die Stellung des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 3 UF 26/12

DRsp Nr. 2012/19370

Frist für die Stellung des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs 3 Versorgungsausgleichsgesetz ist nicht gemäß § 137 Abs 2 Satz 1 FamFG fristgebunden. Der Antrag kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG gestellt werden.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg (Hessen) vom 26.11.2012 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt (Scheidung 2.000,00 Euro, §§ 40, 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, Versorgungsausgleich 1.000,00 Euro, §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 3; FamFG § 137 Abs. 2;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die am ...05.2009 geschlossene Ehe der Parteien auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin, der dem Antragsgegner am 23.08.2011 zugestellt wurde, geschieden und entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat er den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt.