OLG Naumburg - Beschluss vom 15.10.2002
8 WF 199/02
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 29/96

Frist für eine Abänderung der ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 8 WF 199/02

DRsp Nr. 2003/1158

Frist für eine Abänderung der ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»1. Ist seit der Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von mehr als vier Jahren vergangen, ist eine Abänderung nicht mehr zulässig. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Abänderungsverfahren zwar vor Fristablauf eingeleitet wurde, jedoch ohne Mitwirken der Partei schleppend und nachlässig geführt wurde und die abändernde Entscheidung erst nach Ablauf der Frist ergeht, obwohl sie wesentlich früher hätte ergehen können (Bestätigung von OLG Naumburg in FamRZ 1996, 1425).«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Familiengerichts vom 11. März 1996 wurde der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt (Bl. 12 PkH-Heft). Am 13. November 1997 wurde die Entscheidung in der Hauptsache verkündet (rechtskräftiges Scheidungsurteil).