OLG Köln - Beschluß vom 18.07.2002
14 WF 109/02
Normen:
BGB § 1600b ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 781
MDR 2003, 90
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 120/02

Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

OLG Köln, Beschluß vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 14 WF 109/02

DRsp Nr. 2004/7766

Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

»1. Wer vor ihm bekannten, gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen die Augen verschließt, kann dadurch den Beginn der Anfechtungsfrist nicht verhindern.2. Um die Anfechtungsfrist in Gang zu setzen, genügt der objektive Verdacht der Nichtvaterschaft. Dazu reicht es aus, dass aus der Sicht eines verständigen - nicht medizinisch geschulten - Betrachters aufgrund der dem Anfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft ernstlich in Frage gestellt ist bzw. die Nichtvaterschaft nicht ganz fernliegend erscheint. Der Anfechtende muß nicht überzeugt davon sein, dass die Vaterschaft ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 1600b ;

Gründe:

I. Das beklagte Kind ist während der am 7. Mai 1993 geschlossenen und am 2. Juni 1999 geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Kläger geboren worden. Der Kläger hat mit der Behauptung, er habe erst im Januar 2001 erfahren, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes sei, eine Vaterschaft scheide auch wegen Zeugungsunfähigkeit aus, am 10. April 2002 Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.