I. Das beklagte Kind ist während der am 7. Mai 1993 geschlossenen und am 2. Juni 1999 geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Kläger geboren worden. Der Kläger hat mit der Behauptung, er habe erst im Januar 2001 erfahren, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes sei, eine Vaterschaft scheide auch wegen Zeugungsunfähigkeit aus, am 10. April 2002 Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.
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