OLG Hamm - Urteil vom 16.09.1993
5 U 12/92
Normen:
BGB § 1944 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 308
ZEV 1994, 246

Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft bei Eintreten des Erbfalles 1964 in der vormaligen DDR

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 5 U 12/92

DRsp Nr. 1995/10429

Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft bei Eintreten des Erbfalles 1964 in der vormaligen DDR

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt nach § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate, wenn der Erbfall 1964 in der ehemaligen DDR eintrat und sich der Erbe bei Fristbeginn im früheren Bundesgebiet aufhielt.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 3 ;

Hinweise:

Hinweise (Adlerstein):

Obwohl die Urteile des OLG Hamm und des OLG Frankfurt/M. (ErbPrax 1995, 309) bereits 1993 ergangen sind, sollen sie hier wegen ihrer Bedeutung für deutsch-deutsche Erbfälle wiedergegeben werden. Viele Erbrechtsstreitigkeiten mit Bezug zu den beiden früheren deutschen Staaten hängen von der Einhaltung der Ausschlagungsfrist ab, nicht selten davon, ob die Inlands- (§ 1944 Abs. 1 BGB) oder Auslandsfrist (§ 1944 Abs. 3 BGB) zum Zuge kommt. Der herrschenden Meinung stehen die Kommentarliteratur und die damaligen schlechten Verkehrs- und Kommunikationsverhältnisse zwischen den beiden deutschen Staaten zur Seite.