OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2012
3 UF 52/12
Normen:
FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 49; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 451
MDR 2012, 1347
NJW 2012, 3250
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 29.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 538/11

Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 3 UF 52/12

DRsp Nr. 2012/17112

Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten

1. Auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gilt die Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. 2. Die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist bei anwaltlicher Vertretung für die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht ursächlich, es sei denn, es handelt sich um eine ungewöhnliche verfahrensrechtliche Situation, die nicht sicher zu beantwortende rechtliche Zweifelsfragen aufwirft, oder eine Sache, in der die Rechtsmittelzuständigkeit fraglich ist. Dies ist bei der Frist für die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nicht der Fall.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird der Antragstellerin nicht gewährt.

Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt, §§ 49 Abs. 1, 1. Alternative, 41, 40 Abs. 1 FamGKG.

Normenkette:

FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 49; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: