BVerfG - Beschluß vom 01.02.1967
1 BvR 630/64
Normen:
BGB § 1595a ; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 317 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 21, 132
AP Nr. 3 zu § 93 BVerfGG
FamRZ 1967, 135
JZ 1967, 442
JuS 1967, 232
MDR 1967, 376
NJW 1967, 492
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.04.1962 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 6/61

Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

BVerfG, Beschluß vom 01.02.1967 - Aktenzeichen 1 BvR 630/64

DRsp Nr. 1996/7761

Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

»1. Gegenüber einem durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar rechtlich Betroffenen, der am Verfahren nicht als Partei oder in ähnlicher Stellung teilgenommen hat, beginnt die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit Kenntnis der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung.2. Mit Rücksicht auf die besondere Schutzwürdigkeit des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) war in dem vom Staatsanwalt gegen das Kind geführten Ehelichkeitsanfechtungsprozeß (§ 1595 a BGB a.F.) dem nicht als Prozeßpartei beteiligten Vater rechtliches Gehör zu gewähren; zumindest war ihm durch Übersendung der Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur förmlichen Beteiligung am gerichtlichen Verfahren zu geben.«

Normenkette:

BGB § 1595a ; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 317 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.