OLG Dresden - Beschluss vom 12.02.2002
22 WF 470/00
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3 § 628 ;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 216/94

Fristbeginn; Stattgabe, Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache; Versorgungsausgleich

OLG Dresden, Beschluss vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 22 WF 470/00

DRsp Nr. 2002/10667

Fristbeginn; Stattgabe, Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache; Versorgungsausgleich

»Die in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO bestimmte Frist beginnt, wenn einem Scheidungsantrag gemäß § 628 ZPO vor der Entscheidung über eine Folgesache - hier Versorgungsausgleich - stattgegeben wird, nicht bereits mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, sondern erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Folgesache, oder wenn in der Folgesache eine "sonstige Beendigung des Verfahrens" eintritt.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 3 § 628 ;

Gründe:

I.

Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren wurde die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner durch Urteil des Amtsgerichtes - Familiengericht - Leipzig vom 07.03.1996 rechtskräftig geschieden. Der Antragstellerin war durch Beschluss des Familiengerichtes vom 25.05.1994 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Zum damaligen Zeitpunkt verfügte die Antragstellerin über Erwerbseinkünfte in einer Größenordnung von 2.700,00 DM monatlich.