OLG Köln - Urteil vom 07.10.2002
21 UF 15/02
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 251
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 75/01

Fristen bei Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 21 UF 15/02

DRsp Nr. 2004/7756

Fristen bei Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch des betreuenden Elternteils auf Erstattung vorgestreckter Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung des gemeinsamen Kindes ist innerhalb der Jahresfrist des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

(gem. § 540 ZPO n.F.)

Wegen des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO (n.F) auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit seiner zulässigen Berufung will der Beklagte die Klage - soweit sie nicht bereits teilweise in 1. Instanz zurückgenommen worden ist - weiterhin ganz abgewiesen haben. Damit hat er Erfolg, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits dargelegt hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts hält einer Überprüfung nicht stand, weil sie nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch steht.

Der Klägerin steht ein unmittelbarer Anspruch auf die Erstattungsleistung der Krankenversicherung nicht zu, wovon sie zutreffend auch selbst ausgeht. Der geltend gemachte Anspruch kann nicht losgelöst von unterhaltsrechtlichen Grundsätzen bestehen.