OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.03.2008
6 UF 33/07
Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 419/05

Fristgebundenheit der Gegenvorstellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 6 UF 33/07

DRsp Nr. 2009/13720

Fristgebundenheit der Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung gegen einen im Verfahren der ZPO ergangenen Beschluss ist fristgebunden. Ob die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt oder die Frist für ein zwar statthaftes, im konkreten Fall aber unzulässiges Rechtsmittel (hier: zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde), bleibt offen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1. Der Senat (Einzelrichter) hat in einem Berufungsverfahren dem Beklagten durch Beschluss vom 03.07.2007 Prozesskostenhilfe verweigert, mit der Begründung, dass der Beklagte sein Vermögen einsetzen könne.

In der mündlichen Verhandlung am 20.08.2007 hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen und den gegnerischen Berufungsantrag anerkannt. In dem hierauf ergangenen Anerkenntnisurteil sind dem Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2008 und 29. Februar 2008 beanstandet der Beklagte die Verweigerung der Prozesskostenhilfe und die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil.