1. Der Senat (Einzelrichter) hat in einem Berufungsverfahren dem Beklagten durch Beschluss vom 03.07.2007 Prozesskostenhilfe verweigert, mit der Begründung, dass der Beklagte sein Vermögen einsetzen könne.
In der mündlichen Verhandlung am 20.08.2007 hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen und den gegnerischen Berufungsantrag anerkannt. In dem hierauf ergangenen Anerkenntnisurteil sind dem Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2008 und 29. Februar 2008 beanstandet der Beklagte die Verweigerung der Prozesskostenhilfe und die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|