Die Berufungsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die Versorgungsausgleichsregelung in dem angegriffenen Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 15.05.1997 - 61 A F 9/96 - ist unzulässig, da sie nicht in der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vorgenannten Urteils eingelegt und in der weiteren Frist von 1 Monat worden ist (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 und
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