Fristversäumung wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten
BGH, Beschluß vom 04.12.2002 - Aktenzeichen XII ZB 66/02
DRsp Nr. 2003/3060
Fristversäumung wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten
Es ist Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße anwaltliche Tätigkeit, daß sich der Bevollmächtigte jederzeit sichere Gewißheit darüber verschafft, ob er für seinen Mandanten bei dem angerufenen Gericht anwaltlich tätig sein darf. Das Übersehen der mangelnden Postulationsfähigkeit begründet regelmäßig ein Anwaltsverschulden.