BGH - Beschluß vom 04.12.2002
XII ZB 66/02
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 311
Vorinstanzen:
OLG München,

Fristversäumung wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 04.12.2002 - Aktenzeichen XII ZB 66/02

DRsp Nr. 2003/3060

Fristversäumung wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten

Es ist Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße anwaltliche Tätigkeit, daß sich der Bevollmächtigte jederzeit sichere Gewißheit darüber verschafft, ob er für seinen Mandanten bei dem angerufenen Gericht anwaltlich tätig sein darf. Das Übersehen der mangelnden Postulationsfähigkeit begründet regelmäßig ein Anwaltsverschulden.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe: