OLG Oldenburg - Beschluß vom 24.10.1994 (5 W 145/94) - DRsp Nr. 1995/7555
OLG Oldenburg, Beschluß vom 24.10.1994 - Aktenzeichen 5 W 145/94
DRsp Nr. 1995/7555
Führen die Eltern eines ehelichen Kindes keinen Ehenamen, so kann gemäß § 1616 Abs. 2BGB nur der Name der Mutter oder der Name des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. Die Bestimmung eines Doppelnamens, gebildet aus den Namen der Eltern ist auch dann nicht möglich, wenn ein weiteres Kind aus dieser Ehe einen solchen Geburtsnamen hat. Die Namensgleichheit der Kinder kann über Art. 7 § 3FamNamRG (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2054) erreicht werden.