A.
I.
Die Beschwerdeführer sind Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein. Sie sind in Planstellen der BesGr. C 4 und C 3 der Bundesbesoldungsordnung C, Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz eingewiesen (C 4-Professoren/C 3-Professoren). Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die gesetzlichen Regelungen, wonach sie nur die allen Hochschullehrern gleichermaßen verliehene Amtsbezeichnung "Professor" ohne kennzeichnenden Zusatz zu führen haben.
II.
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