OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.10.2002
8 WF 20/02
Normen:
FGG § 50 § 56g § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 934
FamRZ 2003, 934
OLGReport-Stuttgart 2003, 165
OLGReport-Stuttgart 2003, 165
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 279/00

Führung von Gesprächen mit den Eltern und/oder anderen Bezugs- oder Auskunftspersonen als Aufgaben des Verfahrenspflegers - Verfahrenspflegervergütung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 8 WF 20/02

DRsp Nr. 2003/1241

Führung von Gesprächen mit den Eltern und/oder anderen Bezugs- oder Auskunftspersonen als Aufgaben des Verfahrenspflegers - Verfahrenspflegervergütung

»1. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht primär darin, die Interessen des Kindes zu erkennen und in dem Verfahren zur Geltung zu bringen, in dem die Eltern hierzu auf Grund ihrer eigenen widerstreitenden Interessen nicht mehr in der Lage sind.2. Diese Aufgabe erfordert in der Regel - je nach Alter des Kindes - auch in begrenztem Umfang die Führung von Gesprächen mit den Eltern und/oder anderen Bezugs- oder Auskunftspersonen.3. Die Notwendigkeit von Gesprächen ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Vergütungsfähigkeit genügt eine Plausibilitätsprüfung. Dabei kann auch eine pauschalierende Begrenzung des zu vergütenden Zeitaufwands in Betracht kommen.«

Normenkette:

FGG § 50 § 56g § 67 Abs. 3 ;

Gründe: