OLG Celle - Beschluß vom 16.09.1994
17 UF 187/93
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587a Abs. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FPR 1996, 146
FamRZ 1995, 366

OLG Celle - Beschluß vom 16.09.1994 (17 UF 187/93) - DRsp Nr. 1995/6706

OLG Celle, Beschluß vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 17 UF 187/93

DRsp Nr. 1995/6706

Für die Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung durch eine Pensionskasse ist maßgebend der Beginn der Betriebszugehörigkeit, also der tatsächliche Eintritt des Arbeitnehmers in den Betrieb und nicht der Beginn seiner Mitgliedschaft in der Pensionskasse (a.A.: OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 517). Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB). Deshalb sind auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit einzubeziehen, die sich nach der Satzung der Versorgung nicht auf die Höhe der Versorgung auswirken. Die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Allgäuer Alpenmilch GmbH und bei der Nestle Pensionskasse sind als insgesamt volldynamisch einzustufen. Die Zumutbarkeit der Entrichtung eines Kapitalbetrages zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. zumutbar sind nur solche Vermögensopfer, die zur wirtschaftlichen Gesamtsituation des Zahlungspflichtigen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587a Abs. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1994, 1465 zur Bewertung der Anwartschaften bei der Allgäuer Alpenmilch GmbH und der Nestle Pensionskasse.

Fundstellen
FPR 1996, 146
FamRZ 1995, 366