OLG Koblenz - Beschluß vom 22.08.1989 (11 UF 111/89) - DRsp Nr. 1996/23079
OLG Koblenz, Beschluß vom 22.08.1989 - Aktenzeichen 11 UF 111/89
DRsp Nr. 1996/23079
Für die Entscheidung über die elterliche Sorge betreffend minderjährige Kinder sind die deutschen Gerichte nach Art. 1 MSA international zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach Art. 2 MSA ist deutsches Recht als das Recht des Aufenthaltsorts anzuwenden. Nach türkischem Recht besteht ein gesetzliches Gewaltverhältnis i.S.d. Art. 3 MSA, welches dazu führt, daß das Sorgerecht nicht als solches, sondern nur zur Ausübung entsprechend Art. 162 türk. ZGB übertragen werden kann.Nach Art. 263 türk. ZGB üben die Eltern während der Ehe die elterliche Sorge gemeinsam aus. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet jedoch der Stichentscheid des Vaters. Diese Regelung stellt sich als gesetzliches Gewaltverhältnis dar.