OLG Stuttgart - Beschluß vom 17.11.1994
8 WF 95/94
Normen:
BAFÖG § 37 Abs. 1; BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 489
Rpfleger 1995, 306

OLG Stuttgart - Beschluß vom 17.11.1994 (8 WF 95/94) - DRsp Nr. 1995/7526

OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 8 WF 95/94

DRsp Nr. 1995/7526

Für die Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs durch den Träger der Ausbildungsförderung nach dem BAFÖG reicht es nicht aus, daß Leistungen erbracht werden (hier in Höhe von 870 DM im Monat) und ein Unterhaltsanspruch gegen den in Anspruch genommenen Elternteil besteht (hier tituliert in Höhe von 550 DM); vielmehr ist auch nachzuweisen, in welcher Höhe auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und das Vermögen der Eltern nach dem BAFÖG anzurechnen ist. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 1 BAFÖG, wonach der Unterhaltsanspruch nur insoweit auf den Träger, das Land, übergeht, als Einkommen und Vermögen der Eltern auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist.

Normenkette:

BAFÖG § 37 Abs. 1; BGB § 1601 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 489
Rpfleger 1995, 306