BSG vom 07.02.1994
9/9a RVg 4/92
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2, § 115 Abs. 4, § 114 ;
Fundstellen:
DVBl 1994, 1249
MDR 1994, 512
NZS 1994, 288
SozR 3-1750 § 115 Nr. 1

BSG - 07.02.1994 (9/9a RVg 4/92) - DRsp Nr. 1994/6902

BSG, vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 9/9a RVg 4/92

DRsp Nr. 1994/6902

»Für einen Beteiligten besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Prozeßkostenhilfe, wenn sein unterhaltspflichtiger Ehegatte Prozeßkostenhilfe für die eigene Prozeßkostenführung nur gegen Ratenzahlung erhielt. Das Prozeßkostenhilferecht verneint in diesen Fällen ohne nähere Prüfung einen Anspruch des Beteiligten auf Prozeßkostenvorschuß gegen seinen Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2, § 115 Abs. 4, § 114 ;

Prozeßkostenhilfe erhält nach § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Aussichten der Rechtsverteidigung sind nicht zu prüfen, weil der Gegner Revision eingelegt hat (§ 119 Satz 2 ZPO).