Prozeßkostenhilfe erhält nach § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Aussichten der Rechtsverteidigung sind nicht zu prüfen, weil der Gegner Revision eingelegt hat (§ 119 Satz 2 ZPO).
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