BGH - Beschluß vom 18.12.1985
IVb ZB 74/82
Normen:
BGB § 1587 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)150a
FamRZ 1986, 335
MDR 1986, 388
NJW 1986, 1040

Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen irrtümlicher Annahme der Erledigung des Scheidungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 18.12.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 74/82

DRsp Nr. 1992/3989

Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen irrtümlicher Annahme der Erledigung des Scheidungsverfahrens

»Zur Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB, wenn die Parteien ein Ehescheidungsverfahren übereinstimmend - irrig - als erledigt angesehen und langfristig wieder ehelich zusammengelebt haben.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs.2;

I. Die Parteien haben am 19. April 1954 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Beide Parteien haben Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann (Antragsgegner) hat außerdem eine noch verfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente sowie eine Anwartschaft auf Altersgeld bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse O. (weitere Beteiligte zu 3), die Ehefrau (Antragstellerin) eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente.