OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.02.1996
20 W 227/95
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 ; RPflG § 8 Abs. 4 § 14 Abs. I Nr. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 105
FamRZ 1996, 819 (LS)
FamRZ 1996, 819
MDR 1996, 608
NJW-RR 1996, 1288
OLGReport-Frankfurt 1996, 68
Rpfleger 1996, 280

Funktionelle Zuständigkeit bei Entscheidung über Übertragung des Namensbestimmungsrechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 20 W 227/95

DRsp Nr. 1996/22929

Funktionelle Zuständigkeit bei Entscheidung über Übertragung des Namensbestimmungsrechts

»1. Für die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, welchem Elternteil das Namensbestimmungsrecht für das Kind übertragen wird, ist funktionell der Richter zuständig.2. Eine von einem funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassene Entscheidung ist unwirksam und im Rechtsbehelfsverfahren unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit aufzuheben; sie wird nicht dadurch wirksam, daß sie vom Richter in der Entscheidung über die Erinnerung und vom Landgericht in der über die Beschwerde in der Sache gebilligt wird.«3. Trifft der Rechtspfleger eine Entscheidung, die nach dem RPflG dem Richter vorbehalten ist (hier Übertragung des Namensbestimmungsrechts für ein Kind auf einen Elternteil), so ist diese nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam.