OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2020
13 WF 213/20
Normen:
JVEG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 64/18

Funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über eine Beschwerde des Sachverständigen gegen die Zurückweisung seines Vergütungsantrages durch das Amtsgericht als Familiengericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 13 WF 213/20

DRsp Nr. 2021/23

Funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über eine Beschwerde des Sachverständigen gegen die Zurückweisung seines Vergütungsantrages durch das Amtsgericht als Familiengericht

Auch in Familiensachen ist das Landgericht zuständig für die Entscheidung über eine Beschwerde des Sachverständigen gegen die Zurückweisung seines Vergütungsantrages durch das Amtsgericht. Denn als "nächsthöheres Gericht" im Sinne von § 4 Abs. 4 JVEG ist unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen.

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Zossen vom 1. Dezember 2020 wird abgeändert.

Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 4;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 (Bl. 644) hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag der Sachverständigen vom 3. März 2020 (Bl. 639) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Sachverständige mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (Bl. 746) ein Rechtsmittel eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 1. Dezember 2020 (Bl. 752) nicht abgeholfen und die Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Entscheidung angeordnet.

II.