Die am 19. Februar 1982 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Die Ehe ihrer Eltern ist geschieden. Nach der Scheidung stand die elterliche Sorge dem Beklagten zu. In seinem Haushalt lebte die Klägerin bis zu ihrem 18. Geburtstag. Im März 2000 zog sie zu ihrer Mutter. Die zu diesem Wechsel führenden Umstände sind zwischen den Parteien streitig. Wie die Klägerin behauptet, hat der Beklagte sie aus seiner Wohnung gewiesen. Dem ist der Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, die Klägerin habe in unannehmbarer Form überzogene Forderungen erhoben und sei dann - zunächst nur zur Probe - ausgezogen. Hierzu hat er auf ein Schreiben der Klägerin vom 5. März 2000 verwiesen.
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