KG - Urteil vom 13.08.2002
13 UF 42/02
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 1 ; RPflG § 3 Nr. 2 lit. a § 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 619
KGReport 2003, 281
NJW 2003, 977
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 4513/00

Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für eine Unterhaltsbestimmung eines gegenüber einem volljährigen Kind

KG, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 13 UF 42/02

DRsp Nr. 2004/19383

Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für eine Unterhaltsbestimmung eines gegenüber einem volljährigen Kind

Über die von einem Kind gem. § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB beantragte Änderung der von einem Elternteil getroffenen Unterhaltsbestimmung hat das Familiengericht in einem streitigen Zivilprozess zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 S. 1 ; RPflG § 3 Nr. 2 lit. a § 14 ;

Tatbestand:

Die am 19. Februar 1982 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Die Ehe ihrer Eltern ist geschieden. Nach der Scheidung stand die elterliche Sorge dem Beklagten zu. In seinem Haushalt lebte die Klägerin bis zu ihrem 18. Geburtstag. Im März 2000 zog sie zu ihrer Mutter. Die zu diesem Wechsel führenden Umstände sind zwischen den Parteien streitig. Wie die Klägerin behauptet, hat der Beklagte sie aus seiner Wohnung gewiesen. Dem ist der Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, die Klägerin habe in unannehmbarer Form überzogene Forderungen erhoben und sei dann - zunächst nur zur Probe - ausgezogen. Hierzu hat er auf ein Schreiben der Klägerin vom 5. März 2000 verwiesen.