I. Der Gläubiger war vorläufiger sowie erster Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nach seiner Abwahl wurde der Schuldner dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt (fortan: Insolvenzverwalter). Aus seiner Tätigkeit stehen dem Gläubiger vollstreckbare Vergütungsansprüche in Höhe von (12.389,67 EUR + 36.597,16 EUR =) 48.986,83 EUR zu. Wegen dieses Betrages betreibt er die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|