BGH - Beschluß vom 21.09.2006
IX ZB 11/04
Normen:
InsO § 89 Abs. 3 § 207 § 210 ; ZPO § 766 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1555
DB 2007, 2366
DZWIR 2007, 35
FamRZ 2006, 1667
InVo 2007, 26
MDR 2007, 298
NJW-RR 2007, 119
NZI 2006, 697
Rpfleger 2007, 40
WM 2006, 2090
ZIP 2006, 1999
ZInsO 2006, 1049
ZVI 2007, 200
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 355/03
AG Detmold, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10c IN 38/01

Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 11/04

DRsp Nr. 2006/24880

Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

»a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.b) Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.«

Normenkette:

InsO § 89 Abs. 3 § 207 § 210 ; ZPO § 766 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger war vorläufiger sowie erster Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nach seiner Abwahl wurde der Schuldner dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt (fortan: Insolvenzverwalter). Aus seiner Tätigkeit stehen dem Gläubiger vollstreckbare Vergütungsansprüche in Höhe von (12.389,67 EUR + 36.597,16 EUR =) 48.986,83 EUR zu. Wegen dieses Betrages betreibt er die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse.