BayObLG vom 08.06.1988
BReg 1 Z 50/87
Normen:
FGG § 57 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)248g
FamRZ 1988, 1200
NJW 1988, 2388

BayObLG - 08.06.1988 (BReg 1 Z 50/87) - DRsp Nr. 1992/6841

BayObLG, vom 08.06.1988 - Aktenzeichen BReg 1 Z 50/87

DRsp Nr. 1992/6841

g. Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG (g) für einen Elternteil, dem das Sorgerecht entzogen ist, in einer die Personensorge betreffenden Angelegenheit von besonderer Tragweite (hier: Änderung des Familiennamens der Kinder);

Normenkette:

FGG § 57 ;

Das Vormundschaftsgericht hatte dem Vater, der seine Ehefrau getötet hatte, die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder entzogen und das Sorgerecht dem Jugendamt (JA) als Vormund übertragen. Da die Kinder eine Änderung ihres Familiennamens in den Namen ihrer Pflegeeltern wünschten, beantragte das JA als gesetzl. Vertreter die nach dem NamÄndG erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Durchführung eines entsprechenden Namensänderungsverfahrens. Die Genehmigung wurde erteilt. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein, die der Senat Ä insoweit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (LG) Ä für zulässig hält.