OLG Köln - Beschluß vom 18.12.2003
14 WF 192/03
Normen:
BGB §§ 1572 1573 1576 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1725
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 245/03

Geänderte Rechtsprechung des BGH zur Anrechnungsmethode; Differenzmethode

OLG Köln, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 14 WF 192/03

DRsp Nr. 2004/2373

Geänderte Rechtsprechung des BGH zur Anrechnungsmethode; Differenzmethode

1. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendungsmethode/Differenzmethode (BGH FamRZ 2001, 986 ff.) kommt auch für vor dem 13.06.2001 liegende Zeiträume in Betracht, wenn es um die Voraussetzungen für einen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 4 Satz 2 BGB geht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Vergangenheit auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung vorübergehend keinen Unterhalt mehr beansprucht hat und deshalb fraglich ist, ob der Einsatzzeitpunkt gewahrt ist.2. § 1576 BGB sieht keine Einsatzzeitpunkte vor und ist deshalb zu prüfen, falls die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitert und die zusätzliche Voraussetzung der groben Unbilligkeit erfüllt ist.

Normenkette:

BGB §§ 1572 1573 1576 ;

Gründe: