BGH - Beschluss vom 18.08.2021
XII ZB 359/19
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 12
FamRZ 2021, 1955
FuR 2022, 140
MDR 2022, 36
NJW-RR 2021, 1586
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 122/17
OLG Frankfurt/Main, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 238/17

Gebot der gleichwertigen Teilhabe bei der internen Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung

BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen XII ZB 359/19

DRsp Nr. 2021/16244

Gebot der gleichwertigen Teilhabe bei der internen Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung

Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) vom 18. April 2002 in der Fassung der 16. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2018 (Amtsblatt der EKD 2019, 105) i.V.m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung ("EZVKPlus Tarif 2017") enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet.

1. Wird im Versorgungsausgleich durch das Amtsgericht - wie hier - ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass bereits der Anwendungsbereich der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm verkannt worden sind.