BGH - Beschluss vom 26.01.2011
XII ZB 504/10
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 11 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2011, 106
FamRZ 2011, 547
MDR 2011, 296
NJW 2011, 1139
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 626 F 6669/09
OLG Celle, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 198/10

Gebotenheit einer Benennung der Fassung oder des Datums einer Versorgungsregelung im Tenor einer gerichtlichen Entscheidung i.R.e. internen Teilung nach § 10 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 504/10

DRsp Nr. 2011/2823

Gebotenheit einer Benennung der Fassung oder des Datums einer Versorgungsregelung im Tenor einer gerichtlichen Entscheidung i.R.e. internen Teilung nach § 10 VersAusglG

Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.148 €

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 11 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Auf den am 30. Dezember 2009 zugestellten Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juli 2010 die am 12. Mai 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.