BGH - Beschluss vom 30.10.2019
XII ZB 144/19
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 282
MDR 2020, 52
NJW-RR 2020, 65
Vorinstanzen:
AG Jever, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 260/16
LG Oldenburg, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 66/19

Gebotenheit einer Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Möglichkeit der Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten; Anordnung einer Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen

BGH, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen XII ZB 144/19

DRsp Nr. 2019/17490

Gebotenheit einer Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Möglichkeit der Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten; Anordnung einer Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen

a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828).b) Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 186/17 - FamRZ 2018, 205).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.