OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.02.2016
8 WF 339/15
Normen:
RVG § 48 Abs. 3 und 5;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 317
Vorinstanzen:
AG Nagold, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 128/15

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 8 WF 339/15

DRsp Nr. 2016/4564

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

Die Formulierung, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss einer Vereinbarung erstreckt wird, kann auch außerhalb der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG dazu führen, dass dem beigeordneten Rechsanwalt für einen Mehrvergleich über nicht rechtshängige Ansprüche eine Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 16.11.2015 (1 F 128/15) wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3 und 5;

Gründe

I.