OLG Dresden - Beschluss vom 02.02.2017
20 UF 1100/16
Normen:
RVG § 48 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3101; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 993
Vorinstanzen:
AG Weißwasser, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 279/16

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 20 UF 1100/16

DRsp Nr. 2017/2050

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

Schließen die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand hinaus einen Vergleich auch über nicht anhängige Verfahrensgegenstände, so ist auf Antrag die für das Ausgangsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrvergleich zu erstrecken. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann aber aus der Staatskasse die Erstattung weder einer Verfahrensgebühr noch einer Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs verlangen.

1. Die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird auf die im Termin vom 31.01.2017 geschlossene Elternvereinbarung erstreckt.

2. Soweit der Erstreckungsantrag der Antragstellerin vom 31.01.2017 darüber hinausgeht, wird er zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3101; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.