OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.07.2015
10 WF 724/15
Normen:
RVG § 48;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 295/15

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 10 WF 724/15

DRsp Nr. 2017/2538

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

Bei Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss (auch) über nicht anhängige Gegenstände kann nur eine Vergleichsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs - aber keine Verfahrens- und keine Terminsgebühr bezüglich des nicht anhängigen Gegenstands - festgesetzt werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 26.05.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48;

Gründe

Das Rechtsmittel, über das der Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG), aber nicht begründet.

Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 02.04.2015 ist zu Recht zurückgewiesen worden.