Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den VKH-Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 14.6.2016 (
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf den abgeschlossenen Vergleich erstreckt worden ist, ohne festzustellen, dass hiervon auch eine erhöhte Terminsgebühr und eine Verfahrensdifferenzgebühr erfasst sind, ist gemäß §§ 113 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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