OLG Köln - Beschluss vom 12.07.2016
12 WF 134/16
Normen:
RVG § 48;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 367/15
AG Brühl, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 367/16

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 12 WF 134/16

DRsp Nr. 2017/4473

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

Wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf einen Vergleich erstreckt, in dem auch bislang nicht rechtshängige Gegenstände geregelt werden, so hat dies zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den VKH-Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 14.6.2016 (31 F 367/16) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.6.2016 (31 F 367/15) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf den abgeschlossenen Vergleich erstreckt worden ist, ohne festzustellen, dass hiervon auch eine erhöhte Terminsgebühr und eine Verfahrensdifferenzgebühr erfasst sind, ist gemäß §§ 113 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.