Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.
Das gemäß §§ 56 Abs. 2; 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Den Beschwerdeführern steht ein Anspruch auf Vergütung einer Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem Wert des den Verfahrensgegenstand übersteigenden Vergleichswerts nicht zu. Von einer Verfahrens- oder Prozesskostenhilfebewilligung "für einen Vergleich", wie sie hier vorgenommen wurde, werden diese Gebühren nicht erfasst.
Der Anspruch der Beschwerdeführer gegen die Landeskasse bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und sie beigeordnet worden sind. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG für mit dem Hauptverfahren zusammenhängende Angelegenheiten nur insoweit eine Vergütung aus der Staatskasse, als er für sie ausdrücklich beigeordnet ist.
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