KG - Beschluss vom 28.11.2016
25 WF 76/16
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 150 AR 49/16

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche durch Vergleich

KG, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 25 WF 76/16

DRsp Nr. 2017/9683

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche durch Vergleich

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

Das gemäß §§ 56 Abs. 2; 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Den Beschwerdeführern steht ein Anspruch auf Vergütung einer Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem Wert des den Verfahrensgegenstand übersteigenden Vergleichswerts nicht zu. Von einer Verfahrens- oder Prozesskostenhilfebewilligung "für einen Vergleich", wie sie hier vorgenommen wurde, werden diese Gebühren nicht erfasst.

Der Anspruch der Beschwerdeführer gegen die Landeskasse bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und sie beigeordnet worden sind. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG für mit dem Hauptverfahren zusammenhängende Angelegenheiten nur insoweit eine Vergütung aus der Staatskasse, als er für sie ausdrücklich beigeordnet ist.