BGH - Beschluss vom 24.09.2009
IX ZR 224/06
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 541/03
OLG Karlsruhe, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 76/06

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts im Falle des Obsiegens

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 224/06

DRsp Nr. 2009/23407

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts im Falle des Obsiegens

Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt auch für den Fall, dass der beigeordnete Rechtsanwalt in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, für seinen Mandanten einen Betrag erstritten hat, der den gesetzlichen Gebührenanspruch um ein Vielfaches übersteigt.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.132,84 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs.1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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